Der Boxsport hat es zurzeit nicht leicht. In unserem Fall ist die Sporthalle schon fast ein Jahr geschlossen, ein reguläres Training findet nicht statt und auch Wettkämpfe werden abgesagt. Kein Geräusch aufschlagender Boxhandschuhe und quietschender Boxsäcke, alles liegt auf Eis. Wenn wir uns in diesen Zeiten schon nicht körperlich auslasten können, so bleibt uns doch Zeit zum Nachdenken. Zum Beispiel darüber, warum Kampfsportarten wie das Boxen, in denen wir uns regelmäßig ein blaues Auge, eine blutige Nase oder gar Schlimmeres zuziehen, überhaupt erlaubt sind. Auf welcher rechtlichen Grundlage fußt der Boxsport? Was haben Vereine, TrainerInnen und SportlerInnen in Training und Wettkampf zu beachten, um sich im Bereich des Erlaubten zu bewegen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Beitrag. Bei den Antworten handelt es sich (wie im Recht üblich) um die subjektive juristische Einschätzung der Autorin. Für den Großteil der genannten Fallgruppen gibt es bisher weder gesetzliche noch gerichtliche Direktiven. Es besteht deshalb keine Gewähr dafür, dass ein entsprechender tatsächlicher Fall auf gleiche Weise entschieden werden würde.
Das Verhältnis von Kampfsport und Strafrecht
Kampfsport hat insoweit mit dem Strafrecht zu tun, als Ausübende sich der Gefahr aussetzen, sich gegenseitig zu verletzen. Unsere Gesundheit, unsere körperliche Unversehrtheit und unser Leben haben wir in unserer Verfassung als einige der wichtigsten Güter festgeschrieben; wir wollen grundsätzlich nicht, dass wir uns gegenseitig körperlich verletzen. Weil das deutsche Strafrecht zunächst einmal Mittel des Staates ist, gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten zu sanktionieren, gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) geschriebene Gesetze, die Körperverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellen. Verursacht ein Sparringspartner durch mehrere Schläge eine Gehirnerschütterung beim anderen, erfüllt er hiermit bereits die Tatmerkmale einer strafbaren Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Auch wenn Kampfsport deutschlandweit in unzähligen Vereinen gelehrt und trainiert wird, geht man in der Rechtswissenschaft und ‑praxis nicht davon aus, dass die Teilnahme am Kampfsport ein gesellschaftlich grundsätzlich anerkanntes Verhalten ist. Es ist kein gebilligtes, sogenanntes »sozialadäquates« Verhalten, welches straffrei ist.1 Jedes Mal also, wenn wir jemanden beim Boxen so treffen, dass wir dadurch Schmerzen bei ihm oder ihr verursachen, die das »körperliche Wohlbefinden« beeinträchtigen, erfüllen wir zunächst einmal den Tatbestand der Körperverletzung.
Die Einwilligung als Rechtsfertigungsgrund für Körperverletzungen
Der Strafbarkeit entgehen wir aber dadurch, dass die Person, die wir potenziell »verletzen«, in eben jene Verletzungshandlung einwilligt. Durch die sogenannte »rechtfertigende Einwilligung« kann eine Person zustimmen, dass jemand anderes ihre individuellen Rechtsgüter, also etwa ihr körperliches Wohlbefinden oder ihr Eigentum, verletzt. So kann man auch einem Schlüsseldienst erlauben, das Türschloss der eigenen Wohnung aufzubrechen, wenn man sich selbst ausgeschlossen hat. Dieser hat sich dann nicht etwa wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Wenn wir uns also während des Trainings blaue Flecken oder auch mal eine blutige Nase zuziehen, stimmen wir diesen Verletzungen jedenfalls bis zu einer bestimmten Grenze zu, indem wir zum Training kommen und an den Partnerübungen oder Sparrings teilnehmen. Durch unsere Einwilligung rechtfertigen wir die Körperverletzung, was dazu führt, dass das Verhalten nicht strafbar ist.
Voraussetzungen der Einwilligung
Doch auch die Einwilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nur eine berechtigte Person darf über Rechtsgüter verfügen. Bei unserer Gesundheit und unserem körperlichen Wohlbefinden handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, das heißt, jede Person kann grundsätzlich nur über ihren eigenen Körper entscheiden. Zugleich muss der oder die Einwilligende aber auch die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, um über die eigenen Güter entscheiden zu können. Davon geht das Recht grundsätzlich ab Erreichen der Volljährigkeit, also dem 18. Lebensjahr, aus. Erwachsene können grundsätzlich für sich selbst entscheiden, in welche Risiken sie sich begeben wollen. Es kommt also nicht darauf an, ob sie als AnfängerInnen oder erfahrene BoxerInnen ins Training gehen: nehmen sie am Training teil, kann man grundsätzlich davon aufgehen, dass sie sich bewusst in die Gefahrenlage begeben und damit in sie einwilligen. Bei Minderjährigen muss der Einzelfall betrachtet werden. Je mehr sich das Alter jedoch der Volljährigkeit nähert, desto eher kann man von der entsprechenden »geistigen Reife« ausgehen. Für die Beurteilung könnte beim Boxsport etwa auch relevant sein, wie trainingserfahren der oder die Minderjährige bereits ist und wie gut er oder sie die Gefahren entsprechend einschätzen kann.
Besonderheiten bei Minderjährigen mit fehlender »geistiger Reife«
Wenn dem Kind noch nicht zugetraut wird, eine solche Entscheidung zu treffen, trifft die Verantwortung die gesetzlichen VertreterInnen, also in der Regel die Eltern. Um einzuwilligen, müssen sie von der Teilnahme am Training wissen und dieser zustimmen. Das stellen Vereine zunächst dadurch sicher, dass die Eltern von Minderjährigen den Eintrittsantrag in den Sportverein unterschreiben müssen. Bei unserem FC St. Pauli tritt man nicht nur dem Dachverein bei, sondern auch der jeweiligen Abteilung, sodass Eltern in jedem Fall um die Mitgliedschaft in der Boxabteilung wissen.
Reicht das allerdings schon aus, um jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf sowie deren Verletzungsgefahren zuzustimmen? Explizit hat das bisher weder ein Gericht noch die Wissenschaft beantwortet. Generell in alle Trainingseinheiten einwilligen kann man durch den Mitgliedsantrag allein wohl nicht. Viel mehr stimmen Erziehungsbrechtigte konkludent dadurch zu, dass sie ihr Kind an der jeweiligen Trainingseinheit teilnehmen lassen. Wenn das Kind ohne Wissen der Eltern zum Training erscheint oder deren Unterschrift fälscht, machen sich TrainerInnen und TrainingspartnerInnen bei einer Verletzung letzendlich wohl trotzdem nicht strafbar, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sind (und ausgehen durften), dass die Einwilligung vorlag (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum).
Einwilligung unabhängig vom Mitgliedsantrag
Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die bisher kein Mitgliedschafts-Formular unterschrieben haben. Zu denken ist vor allem an Boxsport-Interessierte, die für ein Probetraining kommen und an GastsportlerInnen aus anderen Vereinen. Weil man in der Regel konkludent dadurch einwilligt, dass man zum Training erscheint und an den Übungen teilnimmt, kommt es auf die reine Teilnahme und nicht auf die Mitgliedschaft an. Durch die Teilnahme begibt man sich bewusst in eine Lage, in der ernsthaft mit Verletzungen zu rechnen ist. Einzig für Minderjährige ergeben sich wieder Besonderheiten: Ohne Mitgliedschaft kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Erziehungsberechtigten von der Teilnahme ihres Schützlings wissen, was Voraussetzung für eine Einwilligung ist. Um sicherzugehen, dass sich niemand strafbar macht, sind zwei Vorgehensweisen denkbar: TrainerInnen können die minderjährigen Probanden vor Trainingsbeginn explizit fragen, ob ihre Erziehungsberechtigten der Teilnahme zugestimmt haben. Alternativ könnte man zumindest für AnfängerInnen das Probetraining so gestalten, dass man sie keiner besonderen Verletzungsgefahr aussetzt – das heißt zum Beispiel keine Partnerübungen mit Körperkontakt (das trifft für das Probetraining beim FCSP sowieso schon zu). Ob TrainerInnen aus dem besuchenden Verein anwesend sind, ist meines Erachtens hingegen nicht enscheidend, weil diese normalerweise nicht diejenigen sind, die anstelle des Trainierenden und seiner Erziehungsberechtigten in Verletzungen einwilligen dürfen. All diese Kategorien lassen sich allerdings nie ganz scharf abgrenzen. Hier hängt es immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der oder die Teilnehmende Boxerfahrung mitbringt, wie verantwortungsvoll der oder die Minderjährige wirkt, um gegebenenfalls selbst schon einzuwilligen und so weiter.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Erwachsene und einwilligungsfähige Minderjährige grundsätzlich wohl dadurch in mögliche körperliche Verletzungen einwilligen, dass sie bewusst am Training oder Wettkampf teilnehmen. Bei Personen, die selbst zur Einwilligung noch nicht in der Lage sind, übernehmen dies die Erziehungsberechtigten dadurch, dass sie sie zum Training oder Wettkampf gehen lassen. TrainerInnen können die eigene Strafbarkeit und die ihrer SportlerInnen vor allem dadurch vermeiden, dass sie Aufklärungsarbeit leisten: Indem regelmäßig Trainierende bzw. deren Erziehungsberechtigte entsprechende Mitgliedsanträge und WettkämpferInnen eine Athletenvereinbarung unterschreiben (so beim FCSP), die auch auf die Risiken des Boxsports hinweisen; indem Boxsport-Neulinge, die am Probetraining teilnehmen wollen, im Vorhinein besonders auf die Risiken hingewiesen werden oder erst gar keinem besonderen Risiko ausgesetzt werden. Sollte dennoch jemand einmal Strafanzeige erstatten, würde eine Person, die im Training jemanden verletzt hat, sich in der Regel auch ohne tatsächliche Einwilligung nicht strafbar machen, weil sie dann einen Irrtumstatbestand erfüllt, der sie von der Strafbarkeit befreit.
Grenzen der Einwilligung: Tötung und lebensgefährliche Handlungen
Doch auch wenn man seiner eigenen Körperverletzung (oder der seines Kindes) zustimmt, hat das Gesetz eine weitere Grenze mit § 228 StGB gesetzt:
§ 228 StGB
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Man kann nur insoweit rechtfertigend einwilligen, als die Körperverletzung nicht »gegen die guten Sitten« verstößt. Dabei handelt es sich um einen sehr schwammigen Begriff. Klar ist, dass es auf den Zweck und die Schwere der Körperverletzung ankommt:2 In seine Tötung durch eine andere Person kann auch das Opfer selbst nicht einwilligen, sodass dies die absolute Grenze der Einwilligung ist.3 Allerdings steigt ja hoffentlich niemand mit der Absicht in den Ring, den Trainingspartner oder die Gegnerin im Wettkampf zu töten.
Verletzungen bei Sportkämpfen werden in der Regel als sogenanntes »erlaubtes Risiko« eingestuft, das nicht gegen die »guten Sitten« verstößt und in die deshalb von Betroffenen eingewilligt werden kann.4 Sportfachverbände geben sich eigene Regeln, im Bereich des olympischen Boxens sind dies in Deutschland die Wettkampfbestimmungen des Deutschen Boxsport-Verbandes. Solange sich der oder die Kämpfende innerhalb dieser Regeln bewegt, geht man vom gesellschaftlich anerkannten, erlaubten Risiko aus – auch deshalb, weil bei einem sportlichen Wettkampf mit Regeln die KontrahentInnen gewissermaßen die gleichen Chancen haben und sich mit realistischen Verteidigungsmöglichkeiten gegenüberstehen.5 Innerhalb dieses (regelkonformen) Bereichs ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich. Zum erlaubten Risiko gehört auch, dass jemand versehentlich im Übereifer oder aus Unerfahrenheit mal einen regelwidrigen Treffer landet.6 Verstößt jemand allerdings absichtlich gegen die Regeln – etwa durch einen gezielten regelwidrigen Tiefschlag – bewegt man sich auch schnell wieder in einem nicht einwilligungsfähigen Bereich und kann sich damit wegen Körperverletzung strafbar machen (ganz abgesehen davon, dass der oder die Gegnerin in ein solches Verhalten, selbst wenn es möglich wäre, auch nicht einwilligen würde).7 Neben Sportarten wie dem Boxen fallen in die Kategorie des »erlaubten Risikos« etwa auch riskante medizinische Operationen, die, wenn auch möglicherweise lebensgefährdend, so doch auch (lebens-)notwendig sind.8
Strafbarkeit der TrainerInnen/der RingrichterInnen
Normalerweise sind den sportlichen Kampfhandlungen beiwohnende TrainerInnen oder RingrichterInnen strafrechtlich »aus dem Schneider«, solange sich alle regelkonform verhalten. Die Strafbarkeit beginnt aber auch für Personen, die nicht aktiv am Kampf teilnehmen, dort, wo auch die Strafbarkeit ihrer Schützlinge beginnt. So kann eine Trainerin, die einen Sportler zu regelwidrigem Verhalten anstachelt, um den Gegner zu verletzen, sich der Teilnahme an dessen rechtswidriger Tat strafbar machen (sog. Anstiftung oder Beihilfe zur Tat). Auch ist eine Strafbarkeit wegen Unterlassens denkbar, wenn etwa der Ringrichter entgegen den Wettkampfbestimmungen einen Kampf bei einer erheblichen oder regelwidrig entstandenen Verletzung einer der Teilnehmenden nicht abbricht, sondern weiterlaufen lässt. Zudem gilt auch im Kampfsport das allgemeine Gebot, dass grundsätzlich jede Person, die kann, einer verletzten Person Hilfe leisten muss.
Ist die Boxerhand eine Waffe?
An dieser Stelle kann noch mit einem verbreiteten Irrglauben in der Welt des Kampfsports aufgeräumt werden: § 224 StGB legt für besonders gefährliche Körperverletzungshandlungen längere Freiheitsstrafen als die »reguläre« Körperverletzung fest. Was der Gesetzgeber für besonders gefährliche Handlungen hält, zählt die Norm auf. Unter anderem begeht eine gefährliche Körperverletzung, wer dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt. Nun könnte man annehmen, dass, wenn ein/e BoxerIn außerhalb des Trainings in eine Schlägerei verwickelt wird, der Faustschlag als ein gefährliches Werkzeug oder gar eine Waffe gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten muss, weil er/sie ja durch das Training besonders schwer verletzen kann. Die Gerichte und die große Mehrheit der RechtswissenschaftlerInnen sieht das aber nicht so: Ihrer Ansicht nach bedeutet der im Gesetz genutzte Begriff des Werkzeugs (und der Waffe), dass es sich dabei um einen vom Körper separaten, zusätzlichen Gegenstand handeln muss, was auf eine menschliche Faust nicht zutrifft.9 Dennoch müssen erfahrene KampfsportlerInnen mit einer höheren Strafe rechnen, wenn sie jemanden ohne dessen Einwilligung schlagen, denn sie könnten die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllen, nach dem alle das Leben potentiell gefährdende Handlungen, die zu einer Körperverletzung führen, ebenfalls als gefährliche Körperverletzungen eingestuft werden. Jemand, der genau weiß, wo und wie er schlagen muss, um einen möglichst effektiven Treffer zu erzielen, kann dadurch auf andere natürlich auch umso schwerer – gar lebensgefährdend – einschlagen.
Notwehrrecht für KampfsportlerInnen
Gelten denn besondere Regeln, wenn sich jemand außerhalb des Sports gegen Angriffe verteidigen muss? Unter Notwehr versteht das deutsche Strafrecht eigentlich rechtswidrige Handlungen – etwa Körperverletzungen –, die jemand einer angreifenden Person zur eigenen Verteidigung zufügt. In einer solchen Situation, in der man selbst rechtswidrig angegriffen wird, darf man sich grundsätzlich verteidigen, ohne mit einer Strafe rechnen zu müssen. Auch bei der Notwehr handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund für eigentlich strafbare Körperverletzungen. Das deutsche Notwehrrecht ist großzügig, denn nach der Devise »Recht braucht Unrecht nicht zu weichen« ist das Feld der straffreien Handlungen sehr weit, sobald man tatsächlich angegriffen wird. Auch KampfsportlerInnen dürfen sich selbst vor tätlichen Angriffen außerhalb des Sports schützen. Allerdings endet das Notwehrrecht unter anderem dann, wenn man es missbraucht – etwa dadurch, dass man jemanden zu einem Angriff provoziert, um die Person dann ohne strafrechtliche Konsequenzen zusammenschlagen zu können. Auch darf jemand in Schusswaffenbesitz nicht ohne weiteres auf EinbrecherInnen schießen. Schwebt man nicht gerade in Lebensgefahr, muss man hier zunächst warnen und notfalls auf eine nicht tödliche Körperstelle zielen. Ähnlich gehen die erhöhten Fähigkeiten erfahrener KampfsportlerInnen, andere zu verletzen, auch mit einer erhöhten Verantwortung einher. Wird man als KampfsportlerIn tätlich angegriffen, gilt es auch hier – soweit zumutbar – zunächst nicht auf besonders empfindliche Stellen wie den Kopf zu zielen, sondern zu versuchen, sich jedenfalls vorerst anderweitig, durch einen Schlag gegen die Brust o.ä., zu verteidigen.10
1 Dölling, ZStW 96 (1984), 36, 55 ff., 64; Kett-Straum/Linke, JA 2010, 25.
2 Dazu BGH, NJW 2015, 1540 Rn. 37; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 47. Ed. Stand 01.08.2020, Vor § 228 StGB.
3 Vgl. hierzu § 216 StGB.
4 BGH, NJW 2015, 1540 Rn. 42.
5 Anders etwa in einem Fall, den das BayOblG, NJW 1999, 372, 373, entschied, in dem sich ein Jugendlicher von drei anderen Jugendlichen als „Aufnahmeritual“ in deren Bande verprügeln ließ.
6 Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 109.
7 Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 30. Aufl. 2019, § 228 Rn. 27.
8 Eschelbach, in: BeckOK StGB, 47. Ed. Stand 01.08.2020, § 228 StGB Rn. 6; kritisch: Rössner, FS Hirsch, 1999, 313, 315 ff.
9 H.M.: Eschelbach, in: BeckOK StGB, 47. Ed. Stand 01.08.2020, § 228 StGB Rn. 6 m.w.N.
10 Kindhäuser, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 32 Rn. 135.