Beschlossen auf der ordentlichen Abteilungsversammlung am 29. September 2014
§ 1 Name und Abteilungslogo
(1) Die Abteilung trägt die Namen
a) „FC St. Pauli – Boxen“ oder
b) „FC St. Pauli – Boxabteilung“.
(2) Das Abteilungslogo ist nach Abstimmung mit dem Verein wie nachstehend abgebildet:
(3) Für besondere Verwendungszwecke (z.B. auf Trikots und Bekleidungen) sind ein- und zweifarbige Varianten dieses Logos möglich, die jedoch bis auf die Farbgebung die Gestaltung des Abteilungslogos unberührt lassen.
§ 2 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen sind die jeweils geltende Satzung des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V. (nachfolgend auch „Hauptverein“ genannt) mit den sie ergänzenden Ordnungen, den Leitlinien des Vereins sowie diese Abteilungsordnung.
§ 3 Sitz
(1) Sitz der Abteilung ist Sitz des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V.
§ 4 Sprachgebrauch
(1) An allen Stellen dieser Ordnung, an denen bei der Bezeichnung von Personen aus Vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt worden ist, wird damit auch die weibliche Form bezeichnet.
§ 5 Antidiskriminierungsregel
(1) Der Umgang der Mitglieder untereinander und mit anderen soll von Respekt, Toleranz und Fairness bestimmt sein.
(2) Insbesondere heißt dies, dass jede Diskriminierung anderer Menschen wegen ihrer Hautfarbe, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechtes oder ihrer sexuellen Identität oder Orientierung nicht toleriert wird.
(3) Alle Mitglieder stehen in der Verantwortung, für einen Umgang im Sinne des vorstehenden Absatzes zu sorgen. Im besonderen Maß gilt dies für Funktionäre, Amtsträger, Trainer und Übungsleiter der Abteilung.
§ 6 Zweck, Aufgabe, Bestimmung
(1) Die Abteilung bezweckt die Pflege des Boxsports und artverwandter Sportarten, insbesondere durch regelmäßiges sportliches Training, die Teilnahme an Wettkämpfen, Organisation von Veranstaltungen, die Vermittlung von theoretischem Wissen und publizistischen Maßnahmen.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
(1) Die Abteilung strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die in der Abteilung betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden an.
§ 8 Abteilungsfarben
(1) Die Abteilungsfarben sind Braun, Weiß und Rot.
§ 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 10 Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Satzung des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V.
§ 11 Beiträge
(1) Der Abteilungsbeitrag sowie außerordentliche Zuschüsse und alle weiteren finanziellen Belange werden durch die Beitragsordnung des Hauptvereins geregelt.
(2) Die Abteilungsleitung kann Mitglieder, die einen fest zugewiesenen und benannten Aufgabenbereich ehrenamtlich oder als Trainer betreuen, als Anerkennung ihrer Arbeit von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreien, ohne dass die betreffende Person hierdurch ihre Mitgliedschaft und ihre Rechte aus der Mitgliedschaft verliert. Befreiungen von der Beitragspflicht sind an nachweisliche Tätigkeiten gebunden und enden, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr oder nicht mehr in hinreichendem Maße ausgeübt werden. Befreiungen dürfen durch Mindereinnahmen nicht die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Abteilung gefährden und sind zurückhaltend anzuwenden. Anzahl und Namen der von der Beitragszahlung befreiten Mitglieder sind auf Anfrage von Abteilungsmitgliedern durch die Abteilungsleitung zu benennen und zu begründen.
§ 12 Organe
(1) Organe der Abteilung sind
a) die Abteilungsversammlung (AV),
b) die außerordentliche Abteilungsversammlung (aAV),
c) die Abteilungsleitung (AL).
§ 13 Abteilungsversammlung
(1) Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung.
(2) Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Interesse der Abteilung verlangt
b) die Abteilungsleitung beschließt
c) ein Viertel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder schriftlich beim 1. oder 2. Abteilungsleiter beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich per E‑Mail durch den 1. oder 2. Abteilungsleiter, spätestens 5 Wochen vor dem Termin der Versammlung, mit Angabe der Tagesordnung.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Bericht der Abteilungsleitung
c) Berichte der Kassenprüfer (sofern Kassenprüfer gewählt wurden)
d) Entlastung der Abteilungsleitung
e) Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, sofern sie zum Zeitpunkt der Abteilungsversammlung mindestens drei Monate Mitglieder der Abteilung sind.
(7) Zutritt zu Abteilungsversammlungen erhalten nur Mitglieder, die ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Abteilungsordnung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen dieser Abteilungsordnung können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Abteilungsversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Abteilungsleiter eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Änderung dieser Abteilungsordnung bedarf der Einstimmigkeit, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(10) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 14 Aufgaben der Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
a) Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen
b) Den Bericht des Abteilungsleiters zu hören und hierüber eine Aussprache zu führen
c) Den Bericht des Kassenwartes zu hören und hierüber eine Aussprache zu führen, sofern ein Kassenwart durch Wahl bestellt wurde
d) Den Bericht der Kassenprüfer zu hören und hierüber eine Aussprache zu führen, sofern ein Kassenprüfer durch Wahl bestellt wurde
e) Die Abteilungsleitung zu entlasten oder diese Entlastung zu verweigern und hierüber eine Aussprache zu führen
f) Ämter durch Wahl neu zu besetzen, sofern ein in der Abteilungsordnung vorgesehenes Amt durch Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt oder durch gesetzliche Bestimmungen neu zu besetzen ist
g) Über fristgemäß eingereichte Anträge eine Aussprache zu führen und zu beschließen
§ 15 Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung besteht aus
a) dem 1. Abteilungsleiter,
b) dem 2. Abteilungsleiter,
c) dem Abteilungskassenwart.
(2) Mit der Wahl des 1. Abteilungsleiters ist auch der Delegierte der Abteilung zur Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Kassenwarts des Amateurvorstands gewählt.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Abteilungsversammlung bestimmt auf der Abteilungsversammlung durch Wahl einen oder zwei Kassenprüfer.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Abteilungsleitung sein. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens zweimal im Jahr alle Bücher des Abteilung zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie haben jederzeit das Recht, die Kasse und die Bücher zu prüfen.
(3) Zur ordentlichen Abteilungsversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht über die Kassen- und Buchführung der Abteilung vorzulegen, der Auskunft darüber gibt, wann geprüft wurde, wie geprüft wurde und ob die Gelder der Abteilung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und im Sinne des § 4 der Abteilungsordnung eingenommen und verwendet wurden.
§ 17 Aufgaben der Abteilungsleitung
a) Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung nach innen und nach außen.
b) Geldgeschäfte dürfen nur gemeinschaftlich von zwei Personen der Abteilungsleitung getätigt werden. Im Regelfall durch den Kassenwart mit dem 1. Abteilungsleiter zusammen, im Vertretungsfall der 1. Abteilungsleiter mit dem 2. Abteilungsleiter zusammen.
c) Einberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen.
d) Die Abteilungsleitung hält den gesamten Sport- und Wirtschaftsbetrieb aufrecht.
e) Führung und Verwaltung der Mitglieder- und Warteliste, sofern dies nicht anderweitig geregelt ist.
f) Festlegung der Trainingszeiten und Bestimmung der Trainer.
g) Übertragen von besonderen Aufgaben auf einzelne Mitglieder.
h) Förderung der Kontakte zu benachbarten und befreundeten Vereinen.
i) Anschaffung von Geräten und Trainingsmitteln.
j) Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit.
§ 18 Amtsdauer und Wählbarkeit
(1) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) In die Abteilungsleitung kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Mitgliedspflichten erfüllt hat.
§ 19 Finanzierung und Buchführung
(1) Die Finanzierung der Abteilung erfolgt durch das Beitragsaufkommen, Spenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder und Sponsoreneinnahmen. Erlaubt sind auch wirtschaftliche Tätigkeiten, soweit sie in Umfang und Art dem sportlichen Zweck nicht zuwiderlaufen oder ihn gefährden oder überlagern und die Gewinne aus solchen Tätigkeiten dem sportlichen Zweck zufließen.
(2) Die Aufzeichnungen (Buchführung) werden vom Kassenwart vorgenommen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind lückenlos und geordnet aufzuzeichnen (Buchführung). Aufzeichnungen sind ordnungsgemäß, wenn sie vollständig und zeitnah (laufend) erfolgen und Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten.
§ 20 Haftung
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, daß es anläßlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 4 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, daß es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 21 Auflösung
(1) Der Wunsch nach Auflösung der Abteilung ist vom Abteilungsleiter schriftlich mit Begründung dem Vorstand des FC St. Pauli von 1910 e.V. mitzuteilen, vor Einberufung einer zu diesem Zweck notwendigen Abteilungsversammlung.
(2) Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
(3) Für den Fall der Auflösung bestimmt der FC St. Pauli von 1910 e.V. die Form der Abwicklung.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Abteilungsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Abteilungsversammlung und die anschließende Genehmigung durch das Präsidium und Amateurvorstand des FC St. Pauli in Kraft.