Beschlos­sen auf der ordent­li­chen Abtei­lungs­ver­samm­lung am 29. Sep­tem­ber 2014


§ 1 Name und Abteilungslogo

(1) Die Abtei­lung trägt die Namen
a) „FC St. Pau­li – Boxen“ oder
b) „FC St. Pau­li – Boxabteilung“.
(2) Das Abtei­lungs­lo­go ist nach Abstim­mung mit dem Ver­ein wie nach­ste­hend abgebildet:


(3) Für beson­de­re Ver­wen­dungs­zwe­cke (z.B. auf Tri­kots und Beklei­dun­gen) sind ein- und zwei­far­bi­ge Vari­an­ten die­ses Logos mög­lich, die jedoch bis auf die Farb­ge­bung die Gestal­tung des Abtei­lungs­lo­gos unbe­rührt lassen.

§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Rechts­grund­la­gen sind die jeweils gel­ten­de Sat­zung des Fuß­ball-Club St. Pau­li von 1910 e.V. (nach­fol­gend auch „Haupt­ver­ein“ genannt) mit den sie ergän­zen­den Ord­nun­gen, den Leit­li­ni­en des Ver­eins sowie die­se Abteilungsordnung.

§ 3 Sitz

(1) Sitz der Abtei­lung ist Sitz des Fuß­ball-Club St. Pau­li von 1910 e.V.

§ 4 Sprachgebrauch

(1) An allen Stel­len die­ser Ord­nung, an denen bei der Bezeich­nung von Per­so­nen aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den die männ­li­che Form gewählt wor­den ist, wird damit auch die weib­li­che Form bezeichnet.

§ 5 Antidiskriminierungsregel

(1) Der Umgang der Mit­glie­der unter­ein­an­der und mit ande­ren soll von Respekt, Tole­ranz und Fair­ness bestimmt sein.
(2) Ins­be­son­de­re heißt dies, dass jede Dis­kri­mi­nie­rung ande­rer Men­schen wegen ihrer Haut­far­be, ihrer Her­kunft, ihrer Reli­gi­on, ihres Geschlech­tes oder ihrer sexu­el­len Iden­ti­tät oder Ori­en­tie­rung nicht tole­riert wird.
(3) Alle Mit­glie­der ste­hen in der Ver­ant­wor­tung, für einen Umgang im Sin­ne des vor­ste­hen­den Absat­zes zu sor­gen. Im beson­de­ren Maß gilt dies für Funk­tio­nä­re, Amts­trä­ger, Trai­ner und Übungs­lei­ter der Abteilung.

§ 6 Zweck, Auf­ga­be, Bestimmung

(1) Die Abtei­lung bezweckt die Pfle­ge des Box­sports und art­ver­wand­ter Sport­ar­ten, ins­be­son­de­re durch regel­mä­ßi­ges sport­li­ches Trai­ning, die Teil­nah­me an Wett­kämp­fen, Orga­ni­sa­ti­on von Ver­an­stal­tun­gen, die Ver­mitt­lung von theo­re­ti­schem Wis­sen und publi­zis­ti­schen Maßnahmen.

§ 7 Verbandszugehörigkeit

(1) Die Abtei­lung strebt die Mit­glied­schaft im Ham­bur­ger Sport-Bund e.V. und in den für die in der Abtei­lung betrie­be­nen Sport­ar­ten zustän­di­gen Fach­ver­bän­den an.

§ 8 Abteilungsfarben

(1) Die Abtei­lungs­far­ben sind Braun, Weiß und Rot.

§ 9 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäfts­jahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des dar­auf fol­gen­den Jahres.

§ 10 Mitgliedschaft

(1) Für den Erwerb und die Been­di­gung der Mit­glied­schaft gel­ten die Bestim­mun­gen der Sat­zung des Fuß­ball-Club St. Pau­li von 1910 e.V.

§ 11 Beiträge

(1) Der Abtei­lungs­bei­trag sowie außer­or­dent­li­che Zuschüs­se und alle wei­te­ren finan­zi­el­len Belan­ge wer­den durch die Bei­trags­ord­nung des Haupt­ver­eins geregelt.
(2) Die Abtei­lungs­lei­tung kann Mit­glie­der, die einen fest zuge­wie­se­nen und benann­ten Auf­ga­ben­be­reich ehren­amt­lich oder als Trai­ner betreu­en, als Aner­ken­nung ihrer Arbeit von der Pflicht zur Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen befrei­en, ohne dass die betref­fen­de Per­son hier­durch ihre Mit­glied­schaft und ihre Rech­te aus der Mit­glied­schaft ver­liert. Befrei­un­gen von der Bei­trags­pflicht sind an nach­weis­li­che Tätig­kei­ten gebun­den und enden, wenn die­se Tätig­kei­ten nicht mehr oder nicht mehr in hin­rei­chen­dem Maße aus­ge­übt wer­den. Befrei­un­gen dür­fen durch Min­der­ein­nah­men nicht die wirt­schaft­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit der Abtei­lung gefähr­den und sind zurück­hal­tend anzu­wen­den. Anzahl und Namen der von der Bei­trags­zah­lung befrei­ten Mit­glie­der sind auf Anfra­ge von Abtei­lungs­mit­glie­dern durch die Abtei­lungs­lei­tung zu benen­nen und zu begründen.

§ 12 Organe

(1) Orga­ne der Abtei­lung sind
a) die Abtei­lungs­ver­samm­lung (AV),
b) die außer­or­dent­li­che Abtei­lungs­ver­samm­lung (aAV),
c) die Abtei­lungs­lei­tung (AL).

§ 13 Abteilungsversammlung

(1) Obers­tes Organ der Abtei­lung ist die Abteilungsversammlung.
(2) Eine ordent­li­che Abtei­lungs­ver­samm­lung fin­det im ers­ten Vier­tel eines jeden Geschäfts­jah­res statt.
(3) Eine außer­or­dent­li­che Abtei­lungs­ver­samm­lung ist mit ent­spre­chen­der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen, wenn es
a) das Inter­es­se der Abtei­lung verlangt
b) die Abtei­lungs­lei­tung beschließt
c) ein Vier­tel der stimm­be­rech­tig­ten Abtei­lungs­mit­glie­der schrift­lich beim 1. oder 2. Abtei­lungs­lei­ter bean­tragt hat.
(4) Die Ein­be­ru­fung der Abtei­lungs­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich oder fern­schrift­lich per E‑Mail durch den 1. oder 2. Abtei­lungs­lei­ter, spä­tes­tens 5 Wochen vor dem Ter­min der Ver­samm­lung, mit Anga­be der Tagesordnung.
(5) Mit der Ein­be­ru­fung der ordent­li­chen Abtei­lungs­ver­samm­lung ist die Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die­se muss fol­gen­de Punk­te enthalten:
a) Fest­stel­lung der Beschlussfähigkeit
b) Bericht der Abteilungsleitung
c) Berich­te der Kas­sen­prü­fer (sofern Kas­sen­prü­fer gewählt wurden)
d) Ent­las­tung der Abteilungsleitung
e) Wah­len (soweit die­se erfor­der­lich sind)
f) Beschluss­fas­sung über vor­lie­gen­de Anträge
(6) Die Abtei­lungs­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Stimm­be­rech­tigt sind alle Abtei­lungs­mit­glie­der ab dem voll­ende­ten 14. Lebens­jahr, sofern sie zum Zeit­punkt der Abtei­lungs­ver­samm­lung min­des­tens drei Mona­te Mit­glie­der der Abtei­lung sind.
(7) Zutritt zu Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen erhal­ten nur Mit­glie­der, die ihren Mit­glieds­pflich­ten nach­ge­kom­men sind.
(8) Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst, soweit nicht die­se Abtei­lungs­ord­nung oder das Gesetz zwin­gend eine ande­re Mehr­heit vor­schrei­ben. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Ände­run­gen die­ser Abtei­lungs­ord­nung kön­nen nur mit Drei­vier­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen werden.
(9) Über Anträ­ge, die nicht in der Tages­ord­nung ver­zeich­net sind, kann in der Abtei­lungs­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn die­se Anträ­ge min­des­tens 8 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim 1. oder 2. Abtei­lungs­lei­ter ein­ge­gan­gen sind. Dring­lich­keits­an­trä­ge dür­fen nur behan­delt wer­den, wenn die Abtei­lungs­ver­samm­lung mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit beschließt, dass sie in die Tages­ord­nung auf­ge­nom­men wer­den. Ein Dring­lich­keits­an­trag auf Ände­rung die­ser Abtei­lungs­ord­nung bedarf der Ein­stim­mig­keit, um in die Tages­ord­nung auf­ge­nom­men zu werden.
(10) Dem Antrag eines Mit­glie­des auf gehei­me Abstim­mung muss ent­spro­chen werden.

§ 14 Auf­ga­ben der Abteilungsversammlung

(1) Die Abtei­lungs­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben und Rechte:
a) Das Pro­to­koll der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung zu genehmigen
b) Den Bericht des Abtei­lungs­lei­ters zu hören und hier­über eine Aus­spra­che zu führen
c) Den Bericht des Kas­sen­war­tes zu hören und hier­über eine Aus­spra­che zu füh­ren, sofern ein Kas­sen­wart durch Wahl bestellt wurde
d) Den Bericht der Kas­sen­prü­fer zu hören und hier­über eine Aus­spra­che zu füh­ren, sofern ein Kas­sen­prü­fer durch Wahl bestellt wurde
e) Die Abtei­lungs­lei­tung zu ent­las­ten oder die­se Ent­las­tung zu ver­wei­gern und hier­über eine Aus­spra­che zu führen
f) Ämter durch Wahl neu zu beset­zen, sofern ein in der Abtei­lungs­ord­nung vor­ge­se­he­nes Amt durch Ablauf der Amts­zeit, durch Rück­tritt oder durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen neu zu beset­zen ist
g) Über frist­ge­mäß ein­ge­reich­te Anträ­ge eine Aus­spra­che zu füh­ren und zu beschließen

§ 15 Abteilungsleitung

(1) Die Abtei­lungs­lei­tung besteht aus
a) dem 1. Abteilungsleiter,
b) dem 2. Abteilungsleiter,
c) dem Abteilungskassenwart.
(2) Mit der Wahl des 1. Abtei­lungs­lei­ters ist auch der Dele­gier­te der Abtei­lung zur Wahl des Vor­sit­zen­den, des Stell­ver­tre­ters und des Kas­sen­warts des Ama­teur­vor­stands gewählt.

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Abtei­lungs­ver­samm­lung bestimmt auf der Abtei­lungs­ver­samm­lung durch Wahl einen oder zwei Kassenprüfer.
(2) Kas­sen­prü­fer dür­fen nicht Mit­glied der Abtei­lungs­lei­tung sein. Ihre ein­ma­li­ge Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Sie haben min­des­tens zwei­mal im Jahr alle Bücher des Abtei­lung zu prü­fen und das Ergeb­nis ihrer Prü­fun­gen in einem schrift­li­chen Bericht vor­zu­le­gen. Sie haben jeder­zeit das Recht, die Kas­se und die Bücher zu prüfen.
(3) Zur ordent­li­chen Abtei­lungs­ver­samm­lung haben die Kas­sen­prü­fer einen Bericht über die Kas­sen- und Buch­füh­rung der Abtei­lung vor­zu­le­gen, der Aus­kunft dar­über gibt, wann geprüft wur­de, wie geprüft wur­de und ob die Gel­der der Abtei­lung nach den Grund­sät­zen der Spar­sam­keit und im Sin­ne des § 4 der Abtei­lungs­ord­nung ein­ge­nom­men und ver­wen­det wurden.

§ 17 Auf­ga­ben der Abteilungsleitung

a) Die Abtei­lungs­lei­tung ver­tritt die Abtei­lung nach innen und nach außen.
b) Geld­ge­schäf­te dür­fen nur gemein­schaft­lich von zwei Per­so­nen der Abtei­lungs­lei­tung getä­tigt wer­den. Im Regel­fall durch den Kas­sen­wart mit dem 1. Abtei­lungs­lei­ter zusam­men, im  Ver­tre­tungs­fall der 1. Abtei­lungs­lei­ter mit dem 2. Abtei­lungs­lei­ter zusammen.
c) Ein­be­ru­fung und Lei­tung aller Ver­samm­lun­gen und Sitzungen.
d) Die Abtei­lungs­lei­tung hält den gesam­ten Sport- und Wirt­schafts­be­trieb aufrecht.
e) Füh­rung und Ver­wal­tung der Mit­glie­der- und War­te­lis­te, sofern dies nicht ander­wei­tig gere­gelt ist.
f) Fest­le­gung der Trai­nings­zei­ten und Bestim­mung der Trainer.
g) Über­tra­gen von beson­de­ren Auf­ga­ben auf ein­zel­ne Mitglieder.
h) För­de­rung der Kon­tak­te zu benach­bar­ten und befreun­de­ten Vereinen.
i) Anschaf­fung von Gerä­ten und Trainingsmitteln.
j) Betrei­ben von Öffentlichkeitsarbeit.

§ 18 Amts­dau­er und Wählbarkeit

(1) Die Mit­glie­der der Abtei­lungs­lei­tung wer­den für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt.
(2) Sie blei­ben so lan­ge im Amt, bis der Nach­fol­ger gewählt ist. Eine Wie­der­wahl ist zulässig.
(3) In die Abtei­lungs­lei­tung kann nur gewählt wer­den, wer das 18. Lebens­jahr voll­endet und die Mit­glieds­pflich­ten erfüllt hat.

§ 19 Finan­zie­rung und Buchführung

(1) Die Finan­zie­rung der Abtei­lung erfolgt durch das Bei­trags­auf­kom­men, Spen­den, Zuschüs­se, Ein­tritts­gel­der und Spon­so­ren­ein­nah­men. Erlaubt sind auch wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten, soweit sie in Umfang und Art dem sport­li­chen Zweck nicht zuwi­der­lau­fen oder ihn gefähr­den oder über­la­gern und die Gewin­ne aus sol­chen Tätig­kei­ten dem sport­li­chen Zweck zufließen.
(2) Die Auf­zeich­nun­gen (Buch­füh­rung) wer­den vom Kas­sen­wart vorgenommen.
(3) Die Ein­nah­men und Aus­ga­ben sind lücken­los und geord­net auf­zu­zeich­nen (Buch­füh­rung). Auf­zeich­nun­gen sind ord­nungs­ge­mäß, wenn sie voll­stän­dig und zeit­nah (lau­fend) erfol­gen und Erläu­te­run­gen zu den Ein­nah­men und Aus­ga­ben enthalten.

§ 20 Haftung

(1) Mit Erwerb der Mit­glied­schaft ver­zich­tet jedes Mit­glied auf alle Ansprü­che, die ihm gegen­über dem Ver­ein dar­aus ent­ste­hen kön­nen, daß es anläß­lich sei­ner Teil­nah­me am Ver­eins­be­trieb im Sin­ne des § 4 der Sat­zung und/oder in Aus­übung von Funk­tio­nen inner­halb des Ver­eins Unfäl­le oder sons­ti­ge Nach­tei­le erlei­det. Die­ser Ver­zicht gilt, gleich, aus wel­chem Rechts­grund Ansprü­che gestellt wer­den kön­nen. Er erstreckt sich gleich­zei­tig auch auf sol­che Per­so­nen und Stel­len, die aus dem Unfall selb­stän­dig sonst Ansprü­che her­lei­ten könnten.
(2) Die­ser Ver­zicht gilt nicht, soweit vor­sätz­li­ches Han­deln zum Unfall bzw. zum Nach­teil geführt hat. Die­ser Ver­zicht gilt auch inso­weit und in dem Umfang nicht, wie der Ver­ein Ver­si­che­run­gen für das Mit­glied abge­schlos­sen und/oder das jewei­li­ge Risi­ko ver­si­chert hat.
(3) Das Mit­glied ist ver­pflich­tet, sich über Umfang und Höhe der abge­schlos­se­nen Ver­si­che­run­gen zu infor­mie­ren und weiß, daß es sich auch auf eige­ne Kos­ten zusätz­lich ver­si­chern kann, soweit eine Ver­si­che­rung nicht oder nicht in dem Umfan­ge besteht, die das Mit­glied für aus­rei­chend hält.
(4) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den bei der Aus­übung ihrer Geschäfts­füh­rung von der Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit frei­ge­stellt; das gilt auch für die Über­wa­chung der Tätig­keit haupt­amt­li­cher Geschäfts­füh­rer und aller übri­gen Mitarbeiter.

§ 21 Auflösung

(1) Der Wunsch nach Auf­lö­sung der Abtei­lung ist vom Abtei­lungs­lei­ter schrift­lich mit Begrün­dung dem Vor­stand des FC St. Pau­li von 1910 e.V. mit­zu­tei­len, vor Ein­be­ru­fung einer zu die­sem Zweck not­wen­di­gen Abteilungsversammlung.
(2) Die Auf­lö­sung der Abtei­lung kann nur durch eine Mehr­heit von Drei­vier­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men der stimm­be­rech­tig­ten Anwe­sen­den beschlos­sen werden.
(3) Für den Fall der Auf­lö­sung bestimmt der FC St. Pau­li von 1910 e.V. die Form der Abwicklung.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Die­se Abtei­lungs­ord­nung tritt unmit­tel­bar nach ihrer Ver­ab­schie­dung durch die Abtei­lungs­ver­samm­lung und die anschlie­ßen­de Geneh­mi­gung durch das Prä­si­di­um und Ama­teur­vor­stand des FC St. Pau­li in Kraft.