Der Weltverband des olympischen Boxens AIBA hat bereits am 24. Oktober 2020 seine Wettkampfbestimmungen überarbeitet und veröffentlicht. Die neue Fassung der »AIBA Technical & Competition Rules« ersetzt die Fassung vom 9. Februar 2019.
Die Veröffentlichung der neuen Fassung war im medialen Windschatten der Corona-Pandemie weitgehend unbemerkt geblieben. Zumal der Wettkampfbetrieb auf der internationalen Bühne zwar nicht überall komplett eingestellt ist, aber doch nur stark eingeschränkt ausgeübt werden kann.
Nicht verändert haben sich die Regelungen folgender Sachverhalte:
- Bart und Rasur
Eine der meistdiskutierten Fragen im Zusammenhang mit neuen Regeln ist schnell beantwortet: Mit Bart oder schlecht rasiert (Stichwort Drei-Tage-Bart) darf immer noch nicht geboxt werden. Schon bei der ärztlichen Untersuchung muss man glatt rasiert erscheinen. - Gewichtsklassen
Der Vergleich der Gewichtsklasseneinteilungen in beiden Versionen der AIBA-Regeln ergab für alle Geschlechter und Altersklassen keine Änderungen. Allerdings sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die aktuellen Gewichtsklassen des DBV nicht in allen Fällen mit denen der AIBA identisch sind. Die AIBA wendet bei den erwachsenen Männern und Frauen zudem auch zwei unterschiedliche Schemata an: Einmal ein Schema bei reinen AIBA-Wettbewerben, dann ein Schema für olympische Wettbewerbe (auch wenn die AIBA hierfür augenblicklich die Zuständigkeit verloren hat). - Wettkampfausrüstung und Kleidung
Die Vorschriften für die Verwendung der Kopfschützer und Wettkampfhandschuhe haben sich ebenso wenig geändert wie für die Wettkampfkleidung und sonstige Ausrüstung. Bei AIBA-Wettbewerben kann seit einiger Zeit schon bei den Trikots von den Farben rot und blau abgewichen werden (nicht aber bei Handschuhen und Kopfschützern).
Die Änderungen betreffen nach erster Durchsicht und erstem Vergleich beider Dokumente nur Kleinigkeiten:
- RSC-Entscheidungen
Bei RSC-Entscheidungen wird nach den neuen Regeln unterschieden, ob Kopf- oder Körpertreffer zur RSC-Entscheidung führten (RSC‑H bei Kopftreffern, RSC‑B bei Körpertreffern). Etwas unklar bleibt, ob RSC-Entscheidungen immer wie oben dargestellt unterschieden werden müssen, oder ob das einfache RSC als eigenständige Entscheidung erhalten bleibt. Wahrscheinlich dürften klassische, also nicht differenzierte RSC-Urteile aber erhalten bleiben, denn bei den weiteren und unverändert übernommenen Detailausführungen zum RSC-Urteil wird nur noch von RSC gesprochen. Außerdem werden Sachverhalte erwähnt, in denen eine Differenzierung nicht sinnvoll anwendbar ist, etwa bei einem Abbruch durch allgemeine Überlegenheit (»outclassed«). - KO-Entscheidungen
Auch hier wird nach den neuen Regeln unterschieden, ob Kopf- oder Körpertreffer zur KO-Entscheidung führten (KO‑H bei Kopftreffern, KO‑B bei Körpertreffern). Eine Pflicht zur Differenzierung nach KO‑H bzw. KO‑B wäre hier prinzipiell nachvollziehbarer, da KO-Entscheidungen stets auf Wirkungstreffer zurückzuführen sind. Allerdings bleibt das auch an dieser Stelle nicht eindeutig geklärt.
Die Änderungen scheinen prinzipiell sinnvoll, wirken aber ein wenig wie mit heißer Nadel gestrickt, da sie in den unverändert übernommenen Detailausführungen nicht mehr erwähnt werden. Damit treten gewisse Deutungsunsicherheiten auf. Einige Formatierungsauffälligkeiten im Inhaltsverzeichnis sowie im Abschnitt zu den Kampfentscheidungen stärken den Eindruck, dass womöglich ein wenig unter Zeitdruck gearbeitet wurde.