AIBA mit neu­en Wettkampfbestimmungen

Nur Detailänderungen im neuen Regelwerk

Boxverband AIBA

Der Welt­ver­band des olym­pi­schen Boxens AIBA hat bereits am 24. Okto­ber 2020 sei­ne Wett­kampf­be­stim­mun­gen über­ar­bei­tet und ver­öf­fent­licht. Die neue Fas­sung der »AIBA Tech­ni­cal & Com­pe­ti­ti­on Rules« ersetzt die Fas­sung vom 9. Febru­ar 2019.

Die Ver­öf­fent­li­chung der neu­en Fas­sung war im media­len Wind­schat­ten der Coro­na-Pan­de­mie weit­ge­hend unbe­merkt geblie­ben. Zumal der Wett­kampf­be­trieb auf der inter­na­tio­na­len Büh­ne zwar nicht über­all kom­plett ein­ge­stellt ist, aber doch nur stark ein­ge­schränkt aus­ge­übt wer­den kann.

Nicht ver­än­dert haben sich die Rege­lun­gen fol­gen­der Sachverhalte:

  1. Bart und Rasur
    Eine der meist­dis­ku­tier­ten Fra­gen im Zusam­men­hang mit neu­en Regeln ist schnell beant­wor­tet: Mit Bart oder schlecht rasiert (Stich­wort Drei-Tage-Bart) darf immer noch nicht geboxt wer­den. Schon bei der ärzt­li­chen Unter­su­chung muss man glatt rasiert erscheinen.
  2. Gewichts­klas­sen
    Der Ver­gleich der Gewichts­klas­sen­ein­tei­lun­gen in bei­den Ver­sio­nen der AIBA-Regeln ergab für alle Geschlech­ter und Alters­klas­sen kei­ne Ände­run­gen. Aller­dings sei an die­ser Stel­le noch ein­mal dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die aktu­el­len Gewichts­klas­sen des DBV nicht in allen Fäl­len mit denen der AIBA iden­tisch sind. Die AIBA wen­det bei den erwach­se­nen Män­nern und Frau­en zudem auch zwei unter­schied­li­che Sche­ma­ta an: Ein­mal ein Sche­ma bei rei­nen AIBA-Wett­be­wer­ben, dann ein Sche­ma für olym­pi­sche Wett­be­wer­be (auch wenn die AIBA hier­für augen­blick­lich die Zustän­dig­keit ver­lo­ren hat).
  3. Wett­kampf­aus­rüs­tung und Kleidung
    Die Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung der Kopf­schüt­zer und Wett­kampf­hand­schu­he haben sich eben­so wenig geän­dert wie für die Wett­kampf­klei­dung und sons­ti­ge Aus­rüs­tung. Bei AIBA-Wett­be­wer­ben kann seit eini­ger Zeit schon bei den Tri­kots von den Far­ben rot und blau abge­wi­chen wer­den (nicht aber bei Hand­schu­hen und Kopfschützern).

Die Ände­run­gen betref­fen nach ers­ter Durch­sicht und ers­tem Ver­gleich bei­der Doku­men­te nur Kleinigkeiten:

  1. RSC-Ent­schei­dun­gen
    Bei RSC-Ent­schei­dun­gen wird nach den neu­en Regeln unter­schie­den, ob Kopf- oder Kör­per­tref­fer zur RSC-Ent­schei­dung führ­ten (RSC‑H bei Kopf­tref­fern, RSC‑B bei Kör­per­tref­fern). Etwas unklar bleibt, ob RSC-Ent­schei­dun­gen immer wie oben dar­ge­stellt unter­schie­den wer­den müs­sen, oder ob das ein­fa­che RSC als eigen­stän­di­ge Ent­schei­dung erhal­ten bleibt. Wahr­schein­lich dürf­ten klas­si­sche, also nicht dif­fe­ren­zier­te RSC-Urtei­le aber erhal­ten blei­ben, denn bei den wei­te­ren und unver­än­dert über­nom­me­nen Detail­aus­füh­run­gen zum RSC-Urteil wird nur noch von RSC gespro­chen. Außer­dem wer­den Sach­ver­hal­te erwähnt, in denen eine Dif­fe­ren­zie­rung nicht sinn­voll anwend­bar ist, etwa bei einem Abbruch durch all­ge­mei­ne Über­le­gen­heit (»out­clas­sed«).
  2. KO-Ent­schei­dun­gen
    Auch hier wird nach den neu­en Regeln unter­schie­den, ob Kopf- oder Kör­per­tref­fer zur KO-Ent­schei­dung führ­ten (KO‑H bei Kopf­tref­fern, KO‑B bei Kör­per­tref­fern). Eine Pflicht zur Dif­fe­ren­zie­rung nach KO‑H bzw. KO‑B wäre hier prin­zi­pi­ell nach­voll­zieh­ba­rer, da KO-Ent­schei­dun­gen stets auf Wir­kungs­tref­fer zurück­zu­füh­ren sind. Aller­dings bleibt das auch an die­ser Stel­le nicht ein­deu­tig geklärt.

Die Ände­run­gen schei­nen prin­zi­pi­ell sinn­voll, wir­ken aber ein wenig wie mit hei­ßer Nadel gestrickt, da sie in den unver­än­dert über­nom­me­nen Detail­aus­füh­run­gen nicht mehr erwähnt wer­den. Damit tre­ten gewis­se Deu­tungs­un­si­cher­hei­ten auf. Eini­ge For­ma­tie­rungs­auf­fäl­lig­kei­ten im Inhalts­ver­zeich­nis sowie im Abschnitt zu den Kampf­ent­schei­dun­gen stär­ken den Ein­druck, dass womög­lich ein wenig unter Zeit­druck gear­bei­tet wurde.

Die Spon­so­ren der Box­ab­tei­lung des FC St. Pauli: